(§ 45, § 49 RL-BA) Die Beschränkung der Vermittlung von zulässigen Angaben durch Rechtsanwälte in Inseraten und Rundschreiben auf bestimmte, taxativ aufgezählte Anlässe widerspricht dem Recht auf freie Meinungsäußerung und war daher gesetzwidrig.
VfGH 20.06.2001, V 30/01 u.a.