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§ 10 MSchG

ARD 5259/16/2001 Heft 5259 v. 6.11.2001

(§ 10 MSchG) Wird der Detailverkauf eines in der Seil- und Netzeproduktion tätigen Unternehmens auf Dauer eingestellt und kann eine sich in Karenz(-urlaub) befindende Arbeitnehmerin als gelernte Verkäuferin nach ihrer Rückkehr weder in der Produktion noch im Großhandelsverkauf weiter beschäftigt werden, hat das Gericht die Zustimmung zur Kündigung gemäß § 10 Abs 3 MSchG zu erteilen. ASG Wien 09.03.2001, 34 Cga 37/01m, rk.

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