(§ 863, § 1158 ABGB) Die Erklärung einer Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber vor oder am Anfang des Karenzurlaubs, sie werde wahrscheinlich („so wie es jetzt aussieht“) nach Ende des Karenzurlaubs nicht kommen können, weil sie dann niemanden zum Aufpassen für ihr Kind haben werde, kann nicht als Kündigungserklärung verstanden werden. ASG Wien 09.08.2000, 27 Cga 226/99y, rk.