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§ 3 Abs 4 MSchG

ARD 5259/13/2001 Heft 5259 v. 6.11.2001

(§ 3 Abs 4 MSchG) Eine Arbeitnehmerin, die dem Arbeitgeber das Bestehen einer Schwangerschaft mitgeteilt hat, ist auch dann verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten, wenn die Schwangerschaft vorzeitig endet (z.B. aufgrund einer Fehlgeburt), wenn der Arbeitgeber sich mit der Annahme ihrer Dienste in Verzug befindet und eine von ihm erklärte Kündigung rechtskräftig für rechtsunwirksam erklärt worden ist.

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