(§ 10a MSchG) Wird eine Verkäuferin zunächst an der Kasse und schließlich in der Milchprodukteabteilung eingesetzt, wo sie für die Bestellungen, die ordentliche Verräumung der Lieferungen sowie das Achten auf Ablaufdaten zuständig war, ist keine sachliche Rechtfertigung einer die Probezeit übersteigenden Befristung gegeben. Ob die Arbeitnehmerin die für derartige Tätigkeiten erforderlichen Fähigkeiten mitbringt, kann durch Erprobung während der Probezeit mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. OGH 28.02.2001, 9 Ob A 326/00g . (