(§ 175, § 333 Abs 3 ASVG, § 3 Z 3 EKHG) Hat sich ein Arbeitsunfall in einem Baustellenbereich beim Betrieb eines Baggers ereignet, für dessen Betrieb aufgrund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht, ist die Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG von der so genannten Haftungsbefreiung des Dienstgebers auch dann erfüllt und haftet der Dienstgeber grundsätzlich als Halter des Fahrzeuges nach den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG), wenn der Arbeitnehmer bei einer widmungswidrigen und unerlaubten Tätigkeit am Bagger, die nicht als Ausübung seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit qualifiziert werden kann, durch die Betätigung der Frontschaufel verletzt wurde. ASG Wien 22.01.2001, 24 Cga 36/00i.