(§ 1295 Abs 1, § 1323, § 1325 ABGB) Die Berücksichtigung von Vorteilen im Rahmen der Vorteilsausgleichung kommt nur gegenüber sachlich und zeitlich kongruenten Schadenersatzansprüchen in Betracht. Kann daher ein bei einem Verkehrsunfall schwer Verletzter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, ist das nach einer Umschulung zu erwartende höhere Einkommen auf den vom Schädiger zu leistenden Schadenersatz (für Verdienstentgang und Umschulungskosten) nicht anzurechnen.