(§ 333 Abs 4 ASVG) Die Aufsehereigenschaft eines Kraftfahrzeuglenkers ist zu verneinen, wenn der Lenker lediglich den Wagen zu bedienen und zu pflegen und allenfalls die Beladung zu verantworten hat. Bei der Beförderung von Personen wird dahin unterschieden, ob der Lenker für ihre Sicherheit nur nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verantwortlich war oder ob er ihnen gegenüber noch darüber hinausgehende Befugnisse und Pflichten hatte. Ein Arbeitnehmer, der befugt ist, Personen aus dem Gefahrenbereich eines Staplers zu weisen, hat aber keine über allgemeine Sicherheitsvorkehrungen hinausgehenden Befugnisse in diesem Umfang und ihm kommt daher auch keine Aufsehereigenschaft zu. OGH 11.01.2001, 8 Ob A 181/00a .