(§ 92 Klagenfurter Stadtrecht, § 233 Ktn. LAbgO, § 308 BAO) Ist die Rechtslage hinsichtlich der Möglichkeit zur Erhebung von Vorstellungen im Rahmen der Gemeindeaufsicht uneinheitlich, muss dies den beigezogenen Rechtsbeistand veranlassen, die Prüfung dieser Frage nicht völlig einem Konzipienten zu überlassen. Tut er dies ohne jegliche eigene Kontrolltätigkeit, ist ihm dies als Verschulden anzurechnen, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig ist. Dagegen kann auch nicht vorgebracht werden, dass die in der Rechtsmittelbelehrung angesprochene Bestimmung des Klagenfurter Stadtrechts in Wien nicht greifbar gewesen wäre, weil dadurch nicht erkennbar ist, dass sich der Rechtsanwalt nicht über den Inhalt der in der Rechtsmittelbelehrung angesprochenen Bestimmungen Klarheit verschaffen hätte können. VwGH 22.11.1999, 96/17/0415. (Beschwerde abgewiesen)