(§ 92 Klagenfurter Stadtrecht, § 233 Ktn. LAbgO, § 308 BAO) Soweit in der Gemeindeordnung oder im anwendbaren Stadtstatut nicht anderes vorgesehen ist, ist im Vorstellungsverfahren nur dann das AVG anzuwenden, wenn es sich um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, in der das AVG (gemäß Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen - EGVG) anwendbar ist. Dies ist in Abgabensachen nicht der Fall, so dass dort auch im Vorstellungsverfahren, aber auch im Verfahren zur Ermöglichung eines allfälligen Vorstellungsverfahrens durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Landesabgabenordnung anzuwenden ist.