(§ 240 Wr. AbgO, § 308 BAO, § 13 Wr. KKG) Die Frist für die Herabsetzung einer Abwassergebühr wegen Nichteinleitung von Abwassermengen in das Kanalnetz ist eine materiellrechtliche, deren Versäumnis einer Wiedereinsetzung nicht zugänglich ist. VwGH 28.02.2000, 99/17/0429. (Beschwerde abgewiesen)