(§ 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG) Ob ein Verfahrensmangel (hier: Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung) zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat, hängt davon ab, ob die Abgabenbehörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid gelangen hätte können, was der Abgabepflichtige vor dem VwGH so weit darzustellen hat, dass ein solches Ergebnis vom VwGH nicht ausgeschlossen werden kann. VwGH 02.08.2000, 97/13/0196, 97/13/0197, 97/13/0198. (Beschwerden abgewiesen)