(§ 200 Abs 2 BAO) Ein endgültiger Bescheid kann auch dann ergehen, wenn die Erlassung eines vorläufigen Bescheides zu Unrecht erfolgt sein sollte. Im Fall einer ohne Ungewissheit erfolgten Erlassung eines vorläufigen Bescheides ist dieser nicht fiktiv wie ein endgültiger und somit grundsätzlich nur bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen iSd § 303 BAO abänderbarer Bescheid zu beurteilen. VwGH 28.03.2001, 98/13/0032. (Beschwerde abgewiesen)