(§ 863 ABGB) Bei einem im eigenen Namen und im Namen der Gesellschaft abgeschlossenen Arbeitsvertrag durch den Geschäftsführer handelt es sich um ein grundsätzlich unzulässiges In-Sich-Geschäft. Ein solches kann aber durch eine formlose, auch schlüssige Zustimmung aller Gesellschafter saniert werden. Das bloße Nichtleisten der Unterschrift unter den Arbeitsvertrag oder das Fehlen einer ausdrücklichen mündlichen Zustimmung eines Gesellschafters ist kein so ausdrückliches Erklärungsverhalten, das dem aus seinem tatsächlichen Verhalten erschließbaren Geschäftswillen des Mehrheitsgesellschafters, das Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers weiterhin zu akzeptieren, klar entgegenstünde (vgl. OGH 14. 6. 1989, 9 Ob A 114/89 , ARD 4127/9/89). Wollte der Mehrheitsgesellschafter wie im vorliegenden Fall selbst, dass der Geschäftsführer „wie bisher“ weiterarbeitet, und war er mit der weiteren Tätigkeit des Geschäftsführers durchaus einverstanden, ist es - soweit er die Arbeitsleistungen des Geschäftsführers für die Gesellschaft im Ergebnis entgegennahm - auch zu einer schlüssigen Genehmigung des Arbeitsvertrages - zumindest hinsichtlich des Entgelts - gekommen. OGH 06.12.2000, 9 Ob A 273/00p .