(§ 257 GewO) In der Überlassung von Arbeitskräften durch den Gesellschafter einer GmbH an diese Gesellschaft liegt auch dann eine bewilligungspflichtige Arbeitskräfteüberlassung an Dritte iSd § 257 Abs 1 GewO 1994, wenn der Gesellschafter Alleingesellschafter ist. Daher ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob in dem den Gesellschafter betreffenden Finanzakt von der Finanzbehörde die Meinung vertreten wird, es bestehe zwischen ihm und der beschäftigenden GmbH Identität iSd § 2 UStG. VwGH 30.06.1999, 98/04/0167. (Beschwerde abgewiesen)