(§ 877, § 879 Abs 1 ABGB, § 4 Abs 3 Z 8 AuslBG, § 3 Abs 1, § 16 Abs 4 AÜG) Ein Dienstverschaffungsvertrag zwischen einem drittstaatsangehörigen Arbeitskräfteüberlasser und einem inländischen Beschäftiger, der gegen das AÜG und das AuslBG verstößt, ist absolut nichtig. Wurde die Arbeitsleistung bereits erbracht, das Entgelt vom Beschäftiger jedoch noch nicht gezahlt, steht dem Überlasser kein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch zu.