(§ 11 Wr. KKG, § 2 Wr. UmwAbgG) Für die Pflicht zur Entrichtung einer Abwassergebühr nach § 11 Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (Wr. KKG) und einer Umweltabgabe auf Abwasser nach § 2 Wiener Umweltabgabengesetz (Wr. UmwAbgG) kommt es darauf an, welcher „Grundbesitz“ iSd § 1 Grundsteuergesetz (GrStG) und daraus folgend im Sinne des BewG an den öffentlichen Kanal angeschlossen worden ist. Es darf dabei nicht unberücksichtigt bleiben, dass jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ein selbständiges Grundstück im Sinne des BewG und damit auch im Sinne des GrStG, des Wr. KKG und des Wr. UmwAbgG bildet. Der Behandlung zweier Grundstücke als wirtschaftliche Einheit aufgrund des BewG steht weder der Umstand entgegen, dass grundbuchsrechtlich zwei verschiedene Einlagezahlen bestehen, noch dass es sich bei der einen Liegenschaft im Gegensatz zur anderen um eine nicht bebaute Grünfläche handelt. VwGH 27.11.2000, 99/17/0213. (Beschwerde abgewiesen)