(Tir. KanalisationsG, § 7 Z 2 KanalgebO Gemeinde Finkenberg) Wird ein Wasserzähler privat vom Abgabepflichtigen eingebaut und weigert sich der Abgabepflichtige, den Anweisungen der Gemeinde nachzukommen, eine vor dem Zähler vorhandene Wasserentnahmestelle, deren Verbrauch mit dem Zähler nicht erfasst wird, zu entfernen oder so umzubauen, dass der Wasserverbrauch erfasst wird, ist dies dem Fall gleichzuhalten, wonach sich der Grundbesitzer weigert, einen Wasserzähler einbauen zu lassen. Die Abgabenbehörde ist in diesem Fall bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage der Kanalgebühr zur Pauschalierung des Wasserverbrauches iSd § 7 Z 2 Kanalgebührenordnung der Gemeinde Finkenberg berechtigt. VwGH 19.03.2001, 96/17/0371. (Beschwerde abgewiesen)