(§ 880a, § 1346 ABGB, § 31 Abs 1 Z 2 KO) Ein Treuhänder hat aufgrund seiner Erklärung der "persönlichen Haftung" für eine Pfandbestellung für den der begünstigten Bank bei Unterbleiben der Hypothekenbestellung erwachsenden Schaden verschuldensunabhängig einzustehen. Es kann jedoch nicht angenommen werden, die Parteien hätten eine Haftung des Treuhänders auch für den Fall der Unwirksamkeit der Pfandbestellung infolge Anfechtung beabsichtigt. Insoweit ist eine akzessorische Bürgschaft, jedenfalls aber eine Zwischenform aus Garantie und Bürgschaft anzunehmen, wonach der Treuhänder der begünstigten Bank zwar verschuldensunabhängig, aber insofern akzessorisch für das „Hypothekinteresse“ haftet, als er nicht auch im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Pfandbestellung gemäß § 31 Abs 1 Z 2 KO haftbar gemacht werden könnte. OGH 14.02.2001, 7 Ob 11/01w.