(§ 916 ABGB) Konstruieren Vertragsparteien in Zusammenhang mit Grundstückspekulationsgeschäften die Errichtung einer GmbH als Treuhandgeschäft, um zu verschleiern, dass der Treugeber hinter dem Projekt steht, liegt ein Umgehungsgeschäft und kein Scheingeschäft vor, weil die Treuhandkonstruktion von den Parteien tatsächlich so gewollt war.
OLG Wien 22.12.1999, 7 Ra 224/99h