(§ 1 Abs 5 lit c , § 49 Stmk. BehindertenG, § 123 ASVG) Voraussetzung für eine Hilfeleistung nach dem Stmk. Behindertengesetz (z.B. Pflegekosten) ist, dass der Behinderte keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach einem anderen Gesetz oder sonstigen Bestimmungen gegenüber einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, ausgenommen nach den Bestimmungen über die Sozialhilfe, geltend machen kann. Ist der Vater des behinderten Kindes als Dienstnehmer vollversichert, hat das Kind als Angehöriger gemäß § 123 ASVG Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung. Gemäß § 117 Abs 1 Z 2 ASVG werden als Leistungen der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Krankheit Krankenbehandlung, erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege oder Anstaltspflege gewährt.