(§ 42 Abs 2 Z 1 Wr. VBO) Manipuliert ein Kontrollorgan eines öffentlichen Verkehrsmittels bewusst die Aufzeichnungen über seinen Dienstablauf durch die Angabe von tatsächlich nicht durchgeführten Kontrollen, um damit die Aufrechterhaltung des vom Arbeitgeber vorgegebenen Kontrollrhythmus nach außen hin vorzutäuschen und verspätete Dienstantritte oder überlange Kaffee- und Rauchpausen zu verschleiern, begeht er eine gröbliche Dienstpflichtverletzung, die eine Kündigung des Vertragsbediensteten rechtfertigt.