(§ 56, § 115 BDG) Die Art der von einem Exekutivbeamten im Außendienst ausgeübten Nebenbeschäftigung als Taxichauffeur ist grundsätzlich geeignet, ihn in Situationen zu bringen, die dem von seiner dienstlichen Tätigkeit berührten Personenkreis Anlass gibt, an der Objektivität der Amtsführung zu zweifeln, und wird daher idR die Vermutung der Befangenheit hervorrufen. Das Risiko einer unrichtigen Einschätzung der Nebenbeschäftigung hat der Beamte selbst zu tragen.