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§ 49 AlVG idF BGBl 1996/201

ARD 5251/40/2001 Heft 5251 v. 2.10.2001

(§ 49 AlVG idF BGBl 1996/201) Die Vorschreibung einer Kontrollmeldung einmal im Monat entspricht jedenfalls auch dann dem Gesetz, wenn eine Arbeitsaufnahme im ursprünglichen Beruf schwierig erscheint, ein regelmäßiger persönlicher Kontakt aber notwendig ist, um allfällig vorhandene Vermittlungshindernisse abzuklären, Maßnahmen allfälliger Nach- oder Umschulungen bzw. Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu planen und um neue Vermittlungsvorschläge auszuhändigen. VwGH 20.09.2000, 98/08/0140, 98/08/0345, 98/08/0414, 98/08/0416. (Beschwerden abgewiesen)

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