(§ 9 Abs 1, § 10 Abs 1 AlVG) Die Nennung eines tatsächlich bestehenden Gesundheitsproblems anlässlich eines Vorstellungsgesprächs kann dann, wenn der nähere Inhalt des Gesprächs unbekannt ist, nicht objektiv als Vereitelung der Arbeitsaufnahme gewertet werden. Auch der Hinweis eines Arbeitslosen beim Einstellungsgespräch für die Stelle eines Maschinenarbeiters auf das früher bezogene höhere Einkommen von S 20.000,- netto stellt noch keine Vereitelung dar, weil allein daraus mangels Bindung eines zukünftigen Arbeitgebers an frühere Bezüge bei anderen Arbeitgebern weder der Schluss gezogen werden kann, aus diesem Grunde werde auch bei geringerer Entlohnung keine Einstellung angeboten, noch, dass der Arbeitnehmer eine bei geringeren Bezügen angebotene Beschäftigung nicht annehmen werde. VwGH 09.03.2001, 2000/02/0116. (Bescheid aufgehoben)