(§ 22a Abs 1 und Abs 11 BEinstG) Ist eine angefochtene Wahl zur Zentralbehindertenvertrauensperson nach § 22a Abs 11 BEinstG (hier: aus formellen Gründen) aufgehoben worden, liegt im Unterlassen des Aufgreifens anderer (vermeintlicher) Wahlaufhebungsgründe keine Verletzung subjektiver Rechte des Anfechtungswerbers. Es bleibt dem Anfechtungsberechtigten einer solchen Wahl unbenommen, die Wiederholungswahl aus diesen bisher nicht behandelten Gründen anzufechten.