(§ 5 Abs 7 SUG, § 65 Abs 1 Z 6 ASGG) Da nach § 5 Abs 7 Sonderunterstützungsgesetz (SUG) die Anwendung des § 20 AlVG (einschließlich der in dieser Bestimmung geregelten Familienzuschläge) Teil der Bemessung der Sonderunterstützung ist, handelt es sich bei einem Streit über die Höhe der Familienzuschläge nicht um eine vom Anspruch auf Sonderunterstützung zu unterscheidende Rechtssache, sondern um einen Streit über die Höhe der Sonderunterstützung, der - nach Vorliegen eines Bescheides - gemäß § 65 Abs 1 Z 6 ASGG in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte fällt. VwGH 24.01.2001, 2000/08/0160. (Bescheid aufgehoben)