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§ 1 Abs 2 Z 7, § 9 UrlG idF vor BGBl I 2000/44, § 1 SchSpG

ARD 5248/2/2001 Heft 5248 v. 21.9.2001

(§ 1 Abs 2 Z 7, § 9 UrlG idF vor BGBl I 2000/44, § 1 SchSpG) Gemäß § 1 Abs 1 Schauspielergesetz (SchSpG), gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für Dienstverhältnisse von Personen, die sich einem Theaterunternehmen zur Leistung künstlerischer Dienste verpflichten. Die Frage, ob sich ein Arbeitnehmer zur Leistung künstlerischer oder nichtkünstlerischer Dienste verpflichtet hat, richtet sich nicht (nur) nach der schlagwortartigen „Berufsbezeichnung“ im Dienstvertrag, sondern nach der konkreten Art der von den Vertragsparteien gewollten Dienstleistung, wobei auch die tatsächliche Handhabung des Dienstverhältnisses zur Beurteilung des Vertragswillens heranzuziehen ist. Das Vertragsverhältnis eines Leiters der Komparserie, der keine künstlerischen, sondern rein administrative Tätigkeiten leistet, unterliegt daher nicht dem Schauspielergesetz, so dass das Urlaubsgesetz voll anwendbar ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Entschädigung des bei Auflösung des Dienstverhältnisses nicht verbrauchten Urlaubes (Urlaubsentschädigung) gemäß § 9 UrlG idF vor BGBl I 2000/44 hat. ASG Wien 30.05.2001, 32 Cga 57/01p, Berufung erhoben.

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