(§ 9 Abs 3 UrlG idF vor BGBl I 2000/44, § 10 Abs 5 UrlG) Den Erben eines nach langer Krankheit verstorbenen Arbeitnehmers steht die Urlaubsentschädigung nach Erbquoten und nicht nach Kopfquoten und unabhängig von Ansprüchen des Arbeitgebers gegenüber dem verstorbenen Arbeitnehmer auch dann in Höhe des Entgeltes zu, auf das Anspruch bestanden hätte, wenn keine Dienstverhinderung durch Krankheit eingetreten wäre, wenn sie wegen Überschuldung des Nachlasses keine Erbserklärung abgegeben oder sich des Erbes entschlagen haben.