(§ 3 AVRAG) Einem Arbeitnehmer steht es frei, auf den durch die Bestimmungen des AVRAG gewährten Schutz freiwillig zu verzichten und mit dem Betriebsveräußerer zu vereinbaren, dass sein Dienstverhältnis nicht auf den Erwerber übergehe, da er nicht verhalten sein kann, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat. In einem derartigen Fall bleibt der Betriebsveräußerer alleiniger Schuldner des Arbeitnehmers. OGH 25.04.2001, 9 Ob A 272/00s , in Bestätigung von OLG Wien 24. 5. 2000, 9 Ra 302/99v, ARD 5156/7/2000.