(§ 116, § 121 Z 3 ArbVG) Bei Verstößen eines BR-Mitgliedes gegen die Weisung des Arbeitgebers, die Inanspruchnahme von Freizeit zumindest einen Tag vorher anzukündigen, handelt es sich um bloße Ordnungswidrigkeiten, und es liegt bei Fehlen der erforderlichen Abmahnung durch den Arbeitgeber keine beharrliche Pflichtverletzung iSd § 121 Z 3 ArbVG vor, bei der das Gericht die Zustimmung zur Kündigung des BR-Mitgliedes erteilen darf. OGH 28.05.2001, 8 ObA-236/00i, in Bestätigung von OLG Wien 26. 5. 2000, 9 Ra 97/00a, ARD 5143/3/2000.