(§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG, § 18 Abs 7 HbG) Das Urteil des OLG Wien 25. 9. 2000, 10 Ra 217/00f, ARD 5194/20/2001, betreffend Nichtvorliegen einer unzulässigen Motivkündigung iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG eines Hausbesorgers, dessen Weigerung, den mit dem Hauseigentümer über Ersuchen des Hausbesorgers vereinbarten Tausch der Dienstwohnung durchzuführen, angesichts des ordnungsgemäßen und zumutbaren Zustandes der neuen Hausbesorgerwohnung schikanös erscheint, wurde bestätigt. OGH 08.03.2001, 8 Ob A 2/01d .