(§ 87 Abs 1 Z 3 GewO, § 30a AuslBG) Gemäß § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Gewerbebehörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwer wiegender Verstöße gegen die in Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Das Tatbestandselement der „schwer wiegenden Verstöße“ kann nicht nur durch an sich als schwer wiegend zu wertende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der in Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Anders als beim Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung) bedarf es bei der Prüfung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil sich nach der Regelung dieser Gesetzesstelle die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwer wiegenden Verstößen ergibt.