(§ 3 Abs 1 Wr. AnkAbgG) Enthält der Bescheid über die Befreiung von der Ankündigungsabgabe eines Vereines keine Begründung, kann in Zusammenhalt mit einem Widerrufsvorbehalt in der Wendung „bezieht sich auf alle Ankündigungen Ihres Vereines, die den obzitierten gesetzlichen Bestimmungen entsprechen“ lediglich ein Begründungselement für die generelle, für die Zukunft wirkende Befreiung der Plakatwerbung des Vereines gesehen werden. VwGH 20.12.1999, 93/17/0259. (Bescheid aufgehoben)