(§ 2 Abs 4 Ktn. AnkAbgG) Aus der beispielhaften Aufzählung der als öffentlich geltenden (Privat-)Räume iSd § 2 Abs 4 Kärntner Ankündigungsabgabegesetz (Ktn. AnkAbgG) geht hervor, dass der Gesetzgeber unter öffentlichen Räumen solche versteht, die einem größeren Personenkreis zugänglich sind. Dazu zählen nicht nur Räume im engeren Sinn (Räumlichkeiten), sondern auch Gastwirtschaften, Sportanlagen, Verkaufsläden, Gartenanlagen, also Anlagen, die wohl einen Raum im weiteren Sinn (vgl. etwa die Begriffe „Landschaftsräume“ oder „Raumordnung“), nicht aber einen durch ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gebildeten und umschlossenen Raum darstellen.