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§ 4 Abs 2 Grazer AnkAbgVO

ARD 5247/30/2001 Heft 5247 v. 18.9.2001

(§ 4 Abs 2 Grazer AnkAbgVO) Im Falle von Werbeleistungen an „LED - 4-Farben-Anzeigetafeln“ sind Stromkosten, Kosten für die Einspeicherung der Werbung, äußerliche Reinigung, Tausch der Leuchtdioden u.Ä. nicht Kosten der Herstellung der Ankündigung, die gemäß § 4 Abs 2 Grazer Ankündigungsabgabeverordnung (Grazer AnkAbgVO) nicht in die Bemessungsgrundlage für die Ankündigungsabgabe einzurechnen wären. Vielmehr handelt es sich bei diesen Kosten entweder um die Kosten jener Gegenstände, die der Vorführung und Belassung der Ankündigung dienen, oder aber um Geschäftsunkosten, die dem Werbeunternehmer in Zusammenhang mit der Vorführung und Belassung der Ankündigung erwachsen sind. Gleiches gilt für die durch den Auf- und Abbau von Bandenwerbung entstandenen Geschäftsunkosten. VwGH 27.11.2000, 2000/17/0066, 0067. (Beschwerde abgewiesen)

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