(§ 1 Abs 1 AuslBG) Die Beschäftigung eines Ausländers als Buschauffeur, der im Ausland Urlaubsreisende für einen Parkplatz eines inländischen Unternehmens zu gewinnen hat, wofür er auch eine Provision erhält und ihm ein Reisebus zur Verfügung gestellt wird, dessen Leihgebühr mit der Provision gegenverrechnet wird, kann erst dann dem (inländischen) Unternehmen zugerechnet werden, wenn feststeht, dass nicht die vom betroffenen Ausländer für Rechnung einer ausländischen Unternehmensdependence zu akquirierenden ausländischen Kunden ihre Fahrzeuge auf einem dieser Dependence zuzurechnenden Parkplatz im Ausland abstellen und lediglich per Shuttledienst über die Grenze zum Flughafen gebracht werden. Dies ist vielmehr als - wenn auch grenzüberschreitende - Tätigkeit für das (selbständige) ausländische Unternehmen - sei dieses auch lediglich eine Auslandsniederlassung eines österreichischen Unternehmens - zu qualifizieren und unterliegt daher nicht den Bestimmungen des AuslBG. VwGH 19.12.2000, 99/09/0115. (Bescheid aufgehoben)