(§ 2 Abs 2 lit a, § 3 Abs 1 AuslBG, § 36 FrG) Verrichtet ein Ausländer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt Hilfsarbeiten für ein Bauunternehmen, ohne dass für ihn eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde, liegt eine verbotene Ausländerbeschäftigung selbst dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis nur für 2 Tage vereinbart war. Auch die Verletzung von Arbeitnehmerrechten, wie z.B. Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung, kann keinesfalls dazu führen, dass für das Arbeitsverhältnis keine Bewilligung nach dem AuslBG erforderlich ist, da sich diese Rechte auch ohne ausdrückliche Vereinbarung aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben.