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§ 2 Abs 2, § 3 Abs 1 AuslBG

ARD 5247/19/2001 Heft 5247 v. 18.9.2001

(§ 2 Abs 2, § 3 Abs 1 AuslBG) Die Verpflichtung zur Einholung einer Beschäftigungsbewilligung vor der Beschäftigung eines Ausländers trifft nach § 3 Abs 1 AuslBG auch einen „Werkvertragsgeber“, wenn die Grundlage für den Vertrag nicht in gewerberechtlichen oder sonstigen Normen liegt und der Werkvertrag so beschaffen ist, dass der „Werkvertragsnehmer“ zwar nicht in der Frage seiner persönlichen, aber in der Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit einem Arbeitnehmer nahezu gleichkommt. Dies trifft auf Tänzerinnen und Animierdamen zu, die ihre Entlohnung nicht von den Gästen, sondern jeweils nach Dienstschluss vom Kellner des Lokals erhalten und bei einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeitskraft anderweitig einzusetzen. VwGH 12.11.1999, 97/09/0284. (Beschwerde abgewiesen)

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