(§ 2 Abs 1 GSpG) Eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz 1989 (GSpG) liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld oder Spielmarken) eine Gegenleistung in Aussicht stellt. Das Vorhandensein eines Selbstauszahlungsmechanismus ist für das Vorliegen eines Glücksspielapparates nicht erforderlich. VwGH 27.11.2000, 99/17/0405 und 99/17/0406. (Beschwerde abgewiesen)