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§ 1 Abs 1, § 2 Abs 2, § 52 Abs 1 Z 5 GSpG

ARD 5246/53/2001 Heft 5246 v. 14.9.2001

(§ 1 Abs 1, § 2 Abs 2, § 52 Abs 1 Z 5 GSpG) Ein Spielapparat, bei dem zunächst ausschließlich vom Spielapparat gesteuert und somit zufallsabhängig ein Ergebnis angezeigt wird, das jedoch nicht automatisch, sondern nur dann zum Gewinn führt, wenn ein anschließendes Geschicklichkeitsspiel bewältigt wird, ist ungeachtet des Umstandes, dass allenfalls auch eine Erhöhung des Gewinnes durch das Geschicklichkeitsspiel möglich ist, als Glücksspielapparat iSd § 2 Abs 2 Glücksspielgesetz (GSpG) zu beurteilen. Da der Spieler nach dieser Spielphase keine Möglichkeit mehr hat, das „Angebot“ zum anschließenden Geschicklichkeitsspiel anzunehmen oder nicht und allenfalls seinen Einsatz zurückzubekommen, wenn er das „Offert“ nicht annehmen möchte, handelt es sich nicht um ein Anbot zu einem Spiel, bei dem es auf die Geschicklichkeit des Spielers ankäme. Vielmehr stellt das gesamte Spiel eine Einheit dar, bei der die wesentliche Entscheidung, ob allenfalls ein Gewinn realisiert werden kann, zufallsabhängig herbeigeführt wird. VwGH 26.02.2001, 99/17/0214. (Beschwerde abgewiesen)

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