(§ 14 Abs 2 Wr. VergnStG) Dem Erfordernis, dass die Anmeldung eines Unterhaltungsspielapparates nach § 14 Abs 2 Wiener Vergnügungssteuergesetz alle Mitunternehmer iSd § 13 Abs 1 Wr. VergnStG zu enthalten hat, ist nicht entsprochen worden, wenn der Eigentümer des Spielapparates unrichtig angegeben wurde und erst durch Befragung von nicht zeichnungsberechtigten Personen bekannt geworden ist. VwGH 16.12.1999, 97/15/0172. (Bescheid aufgehoben)