(§ 13 Abs 4 Wr. VergnStG) Aus der Gegenüberstellung von Inhaber und (nur beschränkt haftendem) Verpächter in § 13 Abs 4 Wiener Vergnügungssteuergesetz ergibt sich, dass mit dem „Inhaber“ der Fall der unmittelbaren Innehabung (im Wesentlichen Möglichkeit der Bestimmung des im Raum ausgeübten faktischen Geschehens) erfasst ist. Der Vermieter (hier: von Räumlichkeiten zur Veranstaltung von „Clubbings“) ist kein Inhaber iSd § 13 Abs 4 Wr. VergnStG und haftet daher nicht für die Vergnügungssteuer (vgl. VwGH 21. 10. 1999, 97/15/0087, ARD 5144/36/2000). VwGH 05.04.2001, 98/15/0099. (Bescheid aufgehoben)