(§ 6, § 13 Wr. VergnStG) Videospiele mit angezeigtem Spielergebnis (hier: Footballspiel) sind Spielapparate mit Bildschirm iSd § 6 Wiener Vergnügungssteuergesetz (Wr. VergnStG), wobei dem Eigentümer des Spielapparates Unternehmereigenschaft iSd § 13 Wr. VergnStG zukommt, auch wenn er aus der Zurverfügungstellung der Geräte an Besucher keinen wie immer gearteten Erlös erzielt und das Aufstellen der Spiele belehrenden, informativen und nicht als Vergnügung anzusehenden Zwecken gedient hat. VwGH 31.10.2000, 99/15/0168. (Beschwerde abgewiesen)