(§ 6 Abs 7 Wr. VergnStG) Auch für den Fall eines reparaturbedingten Spielapparat-Tausches ist die Vergnügungssteuer im Monat des Austausches für beide Geräte zu entrichten, wenn keine rechtzeitige Anmeldung des neuen Spielapparates erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn ein kaputter Automat gegen einen funktionierenden ausgetauscht wird, weil das Gesetz die Rechtzeitigkeit der Anmeldung als Voraussetzung für die Durchbrechung des Systems der Pauschalsteuersätze normiert. VwGH 25.01.2001, 98/15/0176. (Beschwerde abgewiesen)