(§ 1 Abs 1 Z 5, § 7 Wr. VergnStG) Wird ein Lokalbetreiber wegen Nichtentrichtung von Vergnügungssteuer für Stripteasevorführungen bestraft, vermag auch der Umstand, dass ein allfälliger Getränkekonsum bei solchen Darbietungen bei der Berechnung der Vergnügungssteuer gemäß § 7 Wiener Vergnügungssteuergesetz iVm § 3 und § 15 Wr. VergnStG berücksichtigt wird, nichts an der Strafbarkeit zu ändern, weil im vorliegenden Fall Steuergegenstand allein die Vorführungen bilden. VwGH 22.02.2001, 98/15/0161. (Beschwerde abgewiesen)