(§ 3 Abs 1 Z 1 OÖ LustbarkeitsabgG) Veranstaltungen, die lediglich dem Unterricht an Unterrichtsanstalten dienen oder mit Genehmigung der Schulbehörde hauptsächlich für Schüler solcher Anstalten und deren Angehörige dargeboten werden, sowie Volksbildungskurse unterliegen nicht der Lustbarkeitsabgabe. Das Eintrittsgeld zu einem von der Hochschülerschaft veranstalteten Mensafest als getrennte und selbständige Veranstaltung, das im Anschluss an ein Tutorium an einer Universität erfolgt und ohne Kontrolle der Studentenausweise allgemein frei zugänglich ist, unterliegt - unabhängig davon, ob eine Universität als Unterrichtsanstalt anzusehen ist - der Lustbarkeitsabgabe, auch wenn keine Gewinnabsicht besteht. VwGH 25.01.2001, 98/15/0064. (Beschwerde abgewiesen)