(§ 10 Abs 2 Z 5 UStG 1972, § 184 BAO) Das dem Kunden eines Bordellbetriebes verrechnete Entgelt für Prostituierte, Zimmer und Getränke ist als einheitliche Leistung dem Normalsteuersatz zu unterziehen.
VwGH 20.12.2000, 98/13/0047, 0048
Getränke als Nebenleistung