(§ 11 Abs 1 Z 1 UStG) Um von einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung iSd § 11 Abs 1 UStG ausgehen zu können, muss sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse des liefernden oder leistenden Unternehmers angegeben sein. Die Angabe "nur" einer falschen Adresse kann nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden. Wurde anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt, dass die in den Rechnungen einer GmbH angeführten Firmenstandorte der rechnungsausstellenden Unternehmen nicht existieren, und konnte auch kein Firmensitz festgestellt werden, ist der Vorsteuerabzug wegen des Formalfehlers der fehlenden (richtigen) Adresse zu versagen. VwGH 30.05.2001, 95/13/0226. (Beschwerde abgewiesen)