(§ 2 Abs 5 Z 2 UStG, § 6 LiebhabereiVO 1993) Im Bereich des Umsatzsteuerrechts zielt der Begriff der Liebhaberei nur auf die Abgrenzung der unternehmerischen Tätigkeit vom Endverbrauch ab; Unternehmen sind daher unabhängig davon, ob innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ein Gesamteinnahmenüberschuss erzielt werden kann, grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt.
VfGH 20.06.2001, B 2032/99